Die Kollision war für ihn unter diesen Umständen nicht vermeidbar. Vermeidbar wäre sie nur gewesen, wenn er genau in dem Moment, als die Fussgängerin losgelaufen ist, gebremst hätte, was aber erfahrungsgemäss nicht möglich ist (siehe D.________-Gutachten: pag. 208 Ziff. 3.2). Ob der Beschuldigte mit einer den Umständen angepassten Geschwindigkeit unterwegs war, ist eine rechtliche Frage und wird dort zu diskutieren sein. 4.7 Verhalten der Fussgängerin vor dem Unfall Der Beschuldigte gab in seiner polizeilichen Einvernahme an, er habe die Fussgängerin auf der linken Strassenseite beim Fussgängerstreifen stehen sehen.