300, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) beweiswürdigungsmässig davon aus, dass der Beschuldigte mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 45-49 km/h unterwegs war, wobei zu seinen Gunsten eine Geschwindigkeit von 45 km/h angenommen wird. Der Beschuldigte reagierte, als die Fussgängerin den Fussgängerstreifen um 0.5 m betreten hatte. Eine frühere Reaktion ist – wie aus den D.________-Gutachten hervorgeht – nicht möglich, da vor dem Betreten des Fussgängerstreifens keine Reaktionsaufforderung für den Beschuldigten bestand. Die Kollision war für ihn unter diesen Umständen nicht vermeidbar.