396, Z. 18 f. und Z. 27). Sie habe nach links und in seine Richtung geschaut, sei dann stehengeblieben, weil sie gewartet habe, um gemäss ihrer Angabe das Auto auf ihrer Seite passieren zu lassen (pag. 396, Z. 19 ff.). Diese detaillierten Beschreibungen deuten darauf hin, dass der Beschuldigte sich auf die Fussgängerin konzentrierte und es keine Sichteinschränkung hatte. Aufgrund dieser Ausführungen geht die Kammer (wie die Vorinstanz: pag. 300, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung)