Eine sofortige Reaktion ist ein an sich übliches Verhalten, ausser man ist abgelenkt, hat den Blick nicht auf die Strasse gerichtet oder es liegt anderweitig eine Sichtbehinderung vor. Dafür, dass der Beschuldigte abgelenkt war, den Blick nicht auf die Strasse gerichtet hatte oder eine Sichtbehinderung auf die am Strassenrand stehende Fussgängerin vorlag, liegen keine Anhaltspunkte vor. Entsprechendes wurde vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. So führte er aus, dass er von Weitem eine dunkel gekleidete Person am linken Strassenrand habe stehen sehen.