26 Die Kammer berücksichtigt, dass der Beschuldigte wiederholt davon sprach, dass er sofort reagiert und eine Vollbremsung gemacht habe, als die Fussgängerin den Fussgängerstreifen betreten habe (vgl. pag. 7; pag. 227, Z. 9 ff. und Z. 36 ff.; pag. 230, Z. 25 ff.; pag. 399, Z. 41 ff.). Eine sofortige Reaktion ist ein an sich übliches Verhalten, ausser man ist abgelenkt, hat den Blick nicht auf die Strasse gerichtet oder es liegt anderweitig eine Sichtbehinderung vor.