257 unten). An der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung des Beschuldigten aus, dieser sei mit 30- 35 km/h unterwegs, ca. 60 m vom Fussgängerstreifen entfernt, als er die Fussgängerin erblickt habe, und bei ihrem Loslaufen 10-15 m vom Fussgängerstreifen entfernt gewesen. Er habe eine Vollbremsung und ein Rechtsmanöver eingeleitet, aber eine Kollision sei zu diesem Zeitpunkt unvermeidbar gewesen. (vgl. pag. 407).