sen. Seine Verteidigung führte zur gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldigten in ihrem Parteivortrag an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass klar sei, dass der Beschuldigte nicht schneller als 45 km/h gefahren sei (pag. 255), dass festgehalten werden könne, dass er mit einer Geschwindigkeit zwischen 30 und 49 km/h gefahren sei, wobei 49 km/h wohl eher unrealistisch seien (pag. 257 oben). Der Beschuldigte selber sage, dass er maximal 35 km/h gefahren sei, weshalb zu seinen Gunsten von maximal 35 km/h auszugehen sei (pag. 257 unten).