Bei rechtzeitiger Reaktion hätte er nämlich trotz schneebedeckter Strasse die Kollision vermeiden können. Oder man stellt auf die Aussagen des Beschuldigten ab, dass er sofort, als die Fussgängerin den Fussgängerstreifen betreten hat, eine Vollbremsung eingeleitet hat (also die Reaktion erfolgte, als die Fussgängerin den Fussgängerstreifen um 0.5 m betreten hatte). Diesfalls wäre seine Ausgangsgeschwindigkeit 45-49 km/h gewe-