Die Berechnungen des D.________-Gutachtens, die die Kammer – wie bereits erwähnt – als nachvollziehbar und schlüssig erachtet, führen zu folgenden Schlüssen: Entweder geht man von den Aussagen des Beschuldigten aus, wonach er 30- 35 km/h gefahren ist, was zur Folge hätte, dass er zu spät auf das Betreten des Fussgängerstreifens durch die Fussgängerin reagiert hat. Bei rechtzeitiger Reaktion hätte er nämlich trotz schneebedeckter Strasse die Kollision vermeiden können.