Auf Nachfrage führten die Gutachter im Zusatzgutachten vom 11. März 2022 aus, dass, wenn man einige Werte zum Betriebsgewicht und zur Lastverteilung etc. annehme, eine Beschleunigung nach dem Kreisel auf 45-49 km/h möglich sei (Zusatzgutachten der D.________: pag. 208 Ziff. 3.1). Die Berechnungen des D.________-Gutachtens, die die Kammer – wie bereits erwähnt – als nachvollziehbar und schlüssig erachtet, führen zu folgenden Schlüssen: Entweder geht man von den Aussagen des Beschuldigten aus, wonach er 30- 35 km/h gefahren ist, was zur Folge hätte, dass er zu spät auf das Betreten des Fussgängerstreifens durch die Fussgängerin reagiert hat.