Eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit als 49 km/h sei fast nicht möglich, da der Beschuldigte sonst in dem Moment reagieren müsste, als die Fussgängerin noch gar nicht auf der Strasse gewesen wäre (pag. 158; pag. 167 Ziff. 3.6; pag. 170 Ziff. 4.3 und 4.4). Da sich vor der Unfallstelle ein Kreisel befinde (186 m zur Kollisionsstelle gemäss pag. 160, dort auch Foto) und dieser aufgrund der herrschenden Verhältnisse nicht schneller als mit 10 km/h befahren werden könne sowie der Mercedes nur eine Achse angetrieben habe, werde bezweifelt, dass der Beschuldigte zum Reaktionszeitpunkt eine Geschwindigkeit von 45-49 km/h erreicht habe (pag.