Von der Ausgangssituation her sei eine höhere Geschwindigkeit als die vom Beschuldigten angegebene Geschwindigkeit von 30-35 km/h möglich, jedoch nicht beweisbar. Da der Beschuldigte aber frühestens dann reagieren könne, wenn die Fussgängerin für ihn eine objektive Reaktionsaufforderung darstelle (erfahrungsgemäss sei dies 0.5 m vom Strassenrand entfernt), sei er höchstens mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h (Minimalvariante) bis 49 km/h (Maximalvariante) gefahren. Eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit als 49 km/h sei fast nicht möglich, da der Beschuldigte sonst in dem Moment reagieren müsste, als die Fussgängerin noch gar nicht auf der Strasse gewesen wäre (pag.