25 Zur gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldigten führten die Gutachter der D.________ aus, dass aufgrund fehlender Spuren keine Ausgangsgeschwindigkeit bestimmt werden könne. Von der Ausgangssituation her sei eine höhere Geschwindigkeit als die vom Beschuldigten angegebene Geschwindigkeit von 30-35 km/h möglich, jedoch nicht beweisbar.