___ aus, dass sich, wenn man bei den Berechnungen den Reaktionszeitpunkt des Beschuldigten auf den Zeitpunkt, in dem die Fussgängerin den Fussgängerstreifen um 0.5 m betreten gehabt habe, definiere, eine Ausgangsgeschwindigkeit von 45-49 km/h ergebe. In diesem Fall hätte die Distanz zum Kollisionspunkt bei Reaktionsbeginn 38.3 m bis 48.8 m betragen und der Beschuldigte hätte 24.2 m bis 35.7 m vor dem Kollisionspunkt die Bremse betätigt (pag. 158; pag. 167 Ziff. 3.6; pag. 170 Ziff. 4.3; pag. 175.1 Abb. 19 Weg-Zeit- Diagramm 45 km/h und pag. 175.2 Abb. 20 Weg-Zeit-Diagramm 49 km/h).