Auch bei der Maximalvariante (Ausgangsgeschwindigkeit 35 km/h, Bremsverzögerung von 3 m/s2, Gehgeschwindigkeit Fussgängerin 6.8 km/h) wäre die Kollision vermeidbar gewesen, da sich die Fussgängerin in dem Moment, in dem der Beschuldigte hätte reagieren müssen, am Ende der ersten Linie des Fussgängerstreifens befunden hätte (pag. 169 Ziff. 3.7.1 und Abb. 16; pag. 179 Unfallplan; pag. 171 Ziff. 4.6; pag. 158). Das Gutachten der D.________ führte aus, dass, wenn man auf die vom Beschuldigten angegebene Ausgangsgeschwindigkeit von 30-35 km/h abstelle, der Beschuldigte zu spät reagiert habe;