Das Gutachten der D.________ folgerte, dass die Kollision bei der Minimalvariante (Ausgangsgeschwindigkeit 30 km/h, Bremsverzögerung von 2 m/s2, Gehgeschwindigkeit Fussgängerin 4.7 km/h) vermeidbar gewesen wäre, da sich die Fussgängerin in dem Moment, in dem der Beschuldigte hätte reagieren müssen, bereits in der Mitte der Gegenfahrbahn befunden hätte (pag. 169 Ziff. 3.7.1 und Abb. 15; pag. 178 Unfallplan; pag. 171 Ziff. 4.6; pag. 158). Auch bei der Maximalvariante (Ausgangsgeschwindigkeit 35 km/h, Bremsverzögerung von 3 m/s2, Gehgeschwindigkeit