Aufgrund des geschmolzenen Schnees und des nachgelassenen Schneefalls hätten keine Bremsspuren des Anhängerzugs oder Spuren der Fussgängerin auf der Fahrbahn festgestellt werden können (pag. 162 Ziff. 2.7.2). Dies habe zur Folge, dass für die Ausgangsgeschwindigkeit des Anhängerzugs auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt werde (pag. 158 Ziff. 1). Das Gutachten der D.________ rechnete mit einer Bremsverzögerung von 2 m/s2 bis zu 3 m/s2, was einer schneebedeckten Fahrbahn entspricht (pag. 167 Ziff. 3.5; pag. 168; siehe auch Schreiben D.________ ans Obergericht vom 23. Dezember