165 ersichtlich). Die Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten habe zwischen 19 km/h (bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h und einer Bremsverzögerung von 2 m/s2) und 27 km/h (bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 35 km/h und einer Bremsverzögerung von 3 m/s2) und die der Fussgängerin zwischen 4.7 km/h bzw. 1.3 m/s (gehen) und 6.8 km/h bzw. 1.9 m/s (schnell gehen) betragen (pag. 158 Ziff. 1; pag. 164; pag. 167 Ziff. 3.5; pag. 168). Aufgrund des geschmolzenen Schnees und des nachgelassenen Schneefalls hätten keine Bremsspuren des Anhängerzugs oder Spuren der Fussgängerin auf der Fahrbahn festgestellt werden können (pag.