Aufgrund dieser Berechnungsparameter kam der UTD auf einen Anhalteweg von ca. 40 m. Die Distanz des Fahrzeugs zum Fussgängerstreifen zum Zeitpunkt, als die Fussgängerin den Fussgängerstreifen betreten habe, habe zwischen 41.6 m (bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h) und 48.6 m (bei einer Geschwindigkeit von 35 km/h) betragen. Somit habe der Beschuldigte genügend Zeit gehabt, um anzuhalten (pag. 25 und Situationsplan auf pag. 47). Das Gutachten der D.____