Gestützt darauf sowie gestützt auf die Angaben des Einsatzleiters der Kantonspolizei zur Unfallendlage der Fussgängerin berechnete der UTD den Anhalteweg des Beschuldigten. Dabei nahm der UTD aufgrund dessen Aussagen eine von diesem gefahrene Geschwindigkeit von 30-35 km/h und, ausgehend von einer durchschnittlichen Bewegungsgeschwindigkeit von Fussgängerinnen im Alter zwischen 60-70 Jahren beim Gehen, eine Bewegungsgeschwindigkeit der Fussgängerin von ca. 4.3 km/h (1.2 m/s) an. Weiter ging der UTD von einer vereisten Fahrbahn und somit einer Verzögerung von 1.5 m/s2 aus. Aufgrund dieser Berechnungsparameter kam der UTD auf einen Anhalteweg von ca. 40 m.