Gemäss Beweiswürdigung befand sich die Fussgängerin, als sie angefahren wurde, 6 m nach Betreten des Fussgängerstreifens auf dem zweitletzten Streifen des Fussgängerstreifens. Dem Unfallaufnahmeprotokoll lässt sich entnehmen, dass die Unfallendstellung des Lieferwagens und des Anhängers des Beschuldigten bis zum Eintreffen der Polizei nicht verändert worden war. Die Unfallendlage der Fussgängerin war hingegen verändert worden (pag. 15 «angetroffene Situation»). Gestützt darauf sowie gestützt auf die Angaben des Einsatzleiters der Kantonspolizei zur Unfallendlage der Fussgängerin berechnete der UTD den Anhalteweg des Beschuldigten.