23 (pag. 402, Z. 42). Auf Frage bestätigte der Beschuldigte, dass nicht die Strassenverhältnisse, sondern das Verhalten der Fussgängerin zur Unvermeidbarkeit des Unfalls geführt hätten (pag. 403, Z. 1 ff.). Zur Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten und zum Zeitpunkt der Bremsung durch diesen machte die Fussgängerin keine Angaben. Gemäss Beweiswürdigung befand sich die Fussgängerin, als sie angefahren wurde, 6 m nach Betreten des Fussgängerstreifens auf dem zweitletzten Streifen des Fussgängerstreifens.