398, Z. 25 ff.). Es sei mit einem solchen Anhängerzug auf Glatteis und mit schneebedeckter Fahrbahn nicht möglich gewesen, schneller zu fahren (pag. 398, Z. 28 f.). Das Erblicken der Fussgängerin habe keinen Einfluss auf seine Geschwindigkeit gehabt, weil er schon langsamer gefahren sei (pag. 399, Z. 23 f.). In dem Moment, in dem sie den Schritt auf die Strasse gemacht habe, habe er sofort eine Vollbremsung eingeleitet (pag. 399, Z. 42 f.). Der Unfall sei nicht vermeidbar gewesen, sonst hätte er ihn vermieden (pag. 400, Z. 30 f.). Er habe alles, was von seiner Seite her möglich gewesen sei, gemacht (pag. 400, Z. 31).