Auf Vorhalt der Schlussfolgerung des eingeholten Gutachtens der D.________, wonach er mit einer Geschwindigkeit von 45-49 km/h gefahren wäre, wenn er in dem Moment reagiert hätte, als die Fussgängerin 0.5 m vom Strassenrand entfernt auf der Strasse gewesen sei (pag. 167 Ziff. 3.6), entgegnete der Beschuldigte, dass der Unfall nicht vermeidbar und die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zwischen 30-35 km/h und nicht höher gewesen sei (pag. 230 f., Z. 42 f.). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zusammenfassend an, nach dem Kreisel mit einer Geschwindigkeit von 30-35 km/h unterwegs gewesen zu sein (pag. 398, Z. 25 ff.).