7 und 9). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er sein Tempo aufgrund der Witterung ordnungsgemäss auf 30-40 km/h reduziert habe (pag. 229, Z. 11 ff.). Auf den Vorhalt, dass er gemäss Berechnungen des Gutachtens der D.________ bei einer Geschwindigkeit von 30-35 km/h zu spät reagiert habe, ansonsten er genügend Zeit und Platz gehabt hätte, um rechtzeitig zu stoppen (pag. 167 Ziff. 3.6), gab der Beschuldigte an, seine Reaktion sei übermenschlich gewesen, er habe zweimal reagiert (pag. 230, Z. 21 ff.). Auf Vorhalt der Schlussfolgerung des eingeholten Gutachtens der D.___