Dafür sprechen auch die bei der Polizei gemachten Aussagen des Beschuldigten, dass er evtl. mit der vorderen, linken Stossstangenecke die Fussgängerin am Bein oder Knie gestreift habe (pag. 7). Die Kammer geht demzufolge beweiswürdigungsmässig davon aus, dass der Beschuldigte mit der linken Frontseite und dem linken Seitenspiegel seines Fahrzeugs mit der Fussgängerin kollidiert ist. 4.6 Geschwindigkeit, Zeitpunkt der Bremsung und Vermeidbarkeit der Kollision Der Beschuldigte gab in seiner polizeilichen Einvernahme an, wegen der Witterungsverhältnisse mit einer Geschwindigkeit ca. 30-35 km/h gefahren zu sein (pag. 7).