22 Fahrzeug des Beschuldigten demzufolge mit der linken Frontpartie mit ihr kollidiert ist. Gestützt auf das Verletzungsbild der Fussgängerin ist eine solche Kollision ebenfalls naheliegend, wie dies die Vorinstanz treffend ausgeführt hat (vgl. pag. 289, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dafür sprechen auch die bei der Polizei gemachten Aussagen des Beschuldigten, dass er evtl. mit der vorderen, linken Stossstangenecke die Fussgängerin am Bein oder Knie gestreift habe (pag. 7).