Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Fussgängerin mit dem linken Seitenspiegel seines Lieferwagens am Kopf getroffen und evtl. mit der vorderen, linken Stossstangenecke am Bein oder Knie gestreift habe (pag. 7), und aufgrund der Fotos des UTD, wonach der linke Seitenspiegel nach innen geklappt ist, geht die Kammer beweiswürdigungsmässig davon aus, dass der Beschuldigte die Fussgängerin mit seinem linken Seitenspiegel am Kopf getroffen hat. Auch wenn der Beschuldigte angibt, er habe die Fussgängerin nicht mit der linken Frontpartie getroffen (pag. 230, Z. 5 ff.; pag. 401, Z. 2 f.), spricht der nach hinten geklappte linke Aussenspiegel – wie das Gutachten der D.__