Gestützt auf dieses Narrativ hätte sie sich sodann von Beschuldigten wegbewegt, wodurch die Kollision anders oder gar nicht eingetreten wäre und der Beschuldigte eine längere Reaktionszeit zur Verfügung gehabt hätte. Diese Aussagen der Fussgängerin würden zudem damit übereinstimmen, dass die Gutachter der D.________ bei der Maximalvariante davon ausgehen, dass die Kollision zuerst mit der Fussgängerin und danach mit den beiden Steinen erfolgte (pag. 167 Ziff. 3.4.2). Dazu, in welcher Reihenfolge die Kollisionen stattfanden, äussern sich die Gutachter der D.________ nicht.