ereignet hat. Nicht überzeugend ist bereits deswegen die anlässlich der Berufungsverhandlung neu vorgebrachte Behauptung des Verteidigers des Beschuldigten, wonach sie links neben dem Fussgängerstreifen vorbeigelaufen sei. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Gestützt auf dieses Narrativ hätte sie sich sodann von Beschuldigten wegbewegt, wodurch die Kollision anders oder gar nicht eingetreten wäre und der Beschuldigte eine längere Reaktionszeit zur Verfügung gehabt hätte.