Aufgrund dessen geht die Kammer davon aus, dass die Kollision beim zweitletzten Streifen des Fussgängerstreifens stattfand. Die Aussagen der Fussgängerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach sie geradeaus über den Fussgängerstreifen gelaufen sei und weder links noch rechts an den Steinen habe vorbeilaufen wollen (pag. 221, Z. 4 ff.), sprechen dafür, dass sich die Kollision eher zu Beginn des zweitletzten Fussgängerstreifens (D.________-Gutachten pag. 165: Abb. 10 Kollisionsstellung Maximalvariante) ereignet hat.