Den Darstellungen auf pag. 165 des Gutachtens des D.________ lässt sich entnehmen, dass der Kollisionsbereich beim zweitletzten Fussgängerstreifen (Maximalvariante) oder zwischen dem letzten und zweiletzten Fussgängerstreifen (Minimalvariante) gesehen wird. Auch die Polizisten des UTD kamen zum Schluss, dass die Kollision beim zweitletzten Streifen stattfand. Der Beschuldigte selber bestätigte in seiner Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Erkenntnisse des UTD und der D.________. Aufgrund dessen geht die Kammer davon aus, dass die Kollision beim zweitletzten Streifen des Fussgängerstreifens stattfand.