401, Z. 2 f.). Die Polizisten des UTD legten anhand ihrer Berechnungen (vom Beschuldigten angegebene Ausgangsgeschwindigkeit; angenommene Gehgeschwindigkeit der Fussgängerin von ca. 4.3 km bzw. 1.2 m/s und der vom Einsatzleiter der Polizei angegebenen Unfallendlage der Fussgängerin) den Kollisionszeitpunkt so fest, dass sich die Fussgängerin rund 5 Sekunden (6 Meter) auf der Fahrbahn befunden habe, was dem zweitletzten Fussgängerstreifen entspricht (pag. 24 f.; pag. 27; pag. 32; pag. 35 f; Situationsplan: pag.