20 Kollisionsbereich gemäss Angaben des UTD 6 m nach Betreten des Fussgängerstreifens auf seiner Seite des Fahrstreifens gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, dass dies so ungefähr richtig sei (pag. 229, Z. 33 ff.). Zum Vorhalt, dass das Gutachten der D.________ ebenfalls zum Schluss komme, dass der Kollisionsbereich auf Höhe des zweitletzten Streifens seiner Fahrbahnhälfte gewesen sei, sagte der Beschuldigte, wenn sein Auto zwischen dem restlichen Platz durchpasse, dann stimme dies so (pag. 229, Z. 40 ff.).