9). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei in die Felsblöcke gefahren und habe die Frau mit seinem Seiten- bzw. Aussenspiegel auf der rechten Seite des Kopfes getroffen (pag. 227, Z. 13 ff.). Er habe sie nicht mit der linken Frontpartie getroffen (pag. 230, Z. 5 ff.). Auf Vorhalt, dass der