Anlässlich seines Parteivortrags an der Hauptverhandlung (pag. 255 ff.) und im oberinstanzlichen Verfahren machte der Verteidiger dies nicht mehr geltend. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Verteidiger des Beschuldigten erstmals vor, die Fussgängerin sei nicht über den Fussgängerstreifen gelaufen, sondern zwei bis drei Meter daneben (pag. 404). Sie sei links am Fussgängerstreifen vorbeigelaufen (pag. 407 mit Verweis auf pag. 414).