4.5 Kollisionsbereich In seiner Eingabe vom 28. Februar 2022 an die Vorinstanz führte der Verteidiger des Beschuldigten aus, dass die Annahme der Gutachter der D.________, wonach das Fahrzeug des Beschuldigten mit der linken Frontpartie mit der Fussgängerin kollidiert sei, unzutreffend sei. Das vom Beschuldigten geschilderte Kollisionsbild entspreche nicht den Erkenntnissen der Gutachter der D.________, weshalb sich die Fussgängerin zum Zeitpunkt der Kollision um mindestens einen Fussgängerstreifen näher bei der Fahrbahnlinie befunden habe (pag. 186 ff.). Anlässlich seines Parteivortrags an der Hauptverhandlung (pag.