Der Beschuldigte machte aber erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung geltend, er habe sein Fahrzeug nach rechts gezogen, dieses habe aber nicht richtig reagiert (pag. 395, Z. 43 ff.; pag. 396, Z. 1). Aufgrund der gemachten Ausführungen geht die Kammer entgegen den Aussagen des Beschuldigten davon aus, dass die Strasse schneebedeckt, nicht jedoch vereist war. 4.5 Kollisionsbereich