19 (p. 7, p. 227 Z. 10-21). Dies entspricht auch den Bildern der Unfallendlage (p. 30 ff.) sowie den Unfallplänen im verkehrstechnischen Gutachten (p. 176 ff.). Ein Schlingern oder ein Kontrollverlust wurden vom Beschuldigten nicht erwähnt. Es ist aber davon auszugehen, dass das Fahrzeug des Beschuldigten bei Glatteis bzw. vereister Fahrbahn so bzw. eben anders, als von ihm beschrieben, reagiert hätte.