287 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wäre die Fahrbahn tatsächlich vereist gewesen, wäre der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug während seiner Vollbremsung nämlich anders geschlittert, als dies der Fall war. So hat der Beschuldigte zur Reaktion seines Fahrzeugs auf die Vollbremsung nämlich einzig erklärt, dass das Fahrzeug nicht verlangsamt habe, sondern nur noch gerutscht sei. Da er gemerkt habe, dass er nicht anhalten könne, habe er nach rechts gelenkt, damit er die Fussgängerin nicht überfahre, und sei nach der Kollision mit der Fussgängerin mit den Steinen am rechten Strassenrand kollidiert und zum Stillstand gekommen