Auch dies spricht gegen die Aussage des Beschuldigten, wonach die Strassen vereist gewesen und Glatteis geherrscht habe. Die Vorinstanz hat zudem richtigerweise darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug des Beschuldigten bei einer Vollbremsung auf vereister Strasse geschlingert oder es zu einem Kontrollverlust gekommen wäre (pag. 287 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wäre die Fahrbahn tatsächlich vereist gewesen, wäre der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug während seiner Vollbremsung nämlich anders geschlittert, als dies der Fall war.