30) so verschneit sind, dass diese nicht mehr ersichtlich sind, gering ist. Die Kammer geht somit davon aus, dass die Strasse zwar schneebedeckt war und die Streifen des Fussgängerstreifens nicht oder fast nicht mehr zu sehen waren, jedoch der Beschuldigte mindestens aufgrund der Beschilderung des Fussgängerstreifens und aufgrund des Verhaltens der Fussgängerin bemerkt haben muss, dass sich dort ein Fussgängerstreifen befand. Dass die Strasse vereist war bzw. Glatteis aufwies, wie der Beschuldigte in all seinen Einvernahmen geltend machte, wird zwar durch die Bemerkung im Unfallaufnahmeprotokoll «schneebedeckte/vereiste Fahrbahn» (pag. 3; pag. 15) gestützt.