397, Z. 5 f., Z. 14 f. und Z. 19), kann nicht abgestellt werden. Diese Aussagen sind – wie die obige Darstellung der Entwicklung der Aussagen hierzu zeigt – viel eher als Schutzbehauptungen infolge des drohenden Ausweisentzuges und des laufenden Strafverfahrens anzusehen. Dafür spricht auch, dass bei kurz vorher einsetzendem Schneefall die Strasse zwar schneebedeckt sein kann, dass jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass auch die beidseitigen Schilder mit dem Hinweis auf einen Fussgängerstreifen (siehe Foto auf pag. 30) so verschneit sind, dass diese nicht mehr ersichtlich sind, gering ist.