18 darauf hin, dass der Beschuldigte auch das Schild beim Fussgängerstreifen wegen des starken Schneefalls nicht gesehen habe. Darauf, dass der Beschuldigte dann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung wiederholt angab, weder den Fussgängerstreifen noch die Beschilderung dazu gesehen und nicht gewusst zu haben, dass sich dort ein Fussgängerstreifen befinde (vgl. pag. 228, Z. 4 ff.; pag. 229, Z. 3 ff.; pag. 231, Z. 44 ff.; pag. 232, Z. 1 ff.; pag. 397, Z. 5 f., Z. 14 f. und Z. 19), kann nicht abgestellt werden.