mehr gesehen habe (pag. 9), nicht als Schutzbehauptung. So machte der Beschuldigte diese Aussage zu einem Zeitpunkt, als er noch nicht anwaltlich vertreten war und der Unfall sicherlich noch eine gewisse Schockwirkung auf ihn hatte. Dass der Beschuldigte hier schon zielgerichtet seine Aussagen bzw. eine Schutzbehauptung gemacht hätte, ist aufgrund des kurzen Zeitablaufs nach dem Unfall wenig wahrscheinlich. Zudem war die Strasse tatsächlich schneebedeckt, wie die vorangehende Beweiswürdigung ergeben hat. Die Kammer geht somit aufgrund der Aussage des Beschuldigten bei der Polizei und der Tatsache, dass die Strassen wegen des kurz