Fussgängerzone, sondern eine Hauptstrasse mit einem Tempolimit von 50 km/h befinde. Weiter habe die Fussgängerin das für Fussgänger an einem Fussgängerstreifen typische Verhalten an den Tag gelegt, indem sie nach links und nach rechts geschaut habe. Der Beschuldigte habe also sehr wohl wahrgenommen, dass die Fussgängerin an einem Fussgängerstreifen gestanden und vortrittsberechtigt sei (pag. 291 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich diesen Ausführungen grösstenteils anschliessen. Sie erachtet jedoch die Aussage des Beschuldigten am Ende seiner polizeilichen Einvernahme, wonach man den Fussgängerstreifen aufgrund des Schneefalls gar nicht