Bei der Beantwortung der Frage, ob der Fussgängerstreifen für den Beschuldigten vor dem Unfall sichtbar war, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten Schutzbehauptungen seien, da er sowohl in seiner polizeilichen Einvernahme als auch in seiner Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von sich aus und wiederholt vom Fussgängerstreifen gesprochen habe. Zudem hätte sich der Beschuldigte die Überlegung, wonach die Fussgängerin ihm den Vortritt liesse, nicht gemacht, wenn er nicht davon ausgegangen sei, dass dort ein Fussgängerstreifen sei, da sich dort, wo der Unfall sich ereignet habe, keine