15) wird davon ausgegangen, dass es zum Zeitpunkt des Unfalls so schneite, dass der Schnee innert kurzer Zeit ansetzen konnte. Eine allgemeine Sichtbehinderung aufgrund des Schneefalls lag aber nicht vor. Die Aussagen des Beschuldigten stimmen mit den Angaben im Unfallaufnahmeprotokoll überein, wonach die Strasse schneebedeckt gewesen sei (pag. 3 f.; pag. 15). Diese Aussage machte der Einsatzleiter auch gegenüber den Polizisten vom UTD (pag. 24 «Einleitung»). Gestützt darauf und gestützt auf die vom UTD erstellten Fotos, die zeigen, dass der Untergrund abseits der Strassen mehrheitlich schneebedeckt war (pag.