_ eingeholte Gutachten vom 17. Februar 2022 ging gemäss Polizeirapport ebenfalls davon aus, dass der Strassenbelag schneebedeckt war (pag. 160). Die Gutachter wiesen auch darauf hin, dass die Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten nicht errechnet werden könne, weil Spuren fehlten (pag. 158). Ebenfalls könne man den Spurpfad der Fussgängerin vor der Kollision nicht eruieren, weil der Schneefall nachgelassen und der zum Unfallzeitpunkt da gewesene Schnee geschmolzen gewesen sei (pag. 162 Ziff. 2.7.2). Die Gutachter rechneten anders als die Mitarbeiter des UTD mit einer Bremsverzögerung von 2 m/s2 bis zu 3 m/s2 (pag.