224, Z. 22). Zum Unfallhergang hielten die zum Unfall gerufenen Polizisten fest, dass der Beschuldigte aufgrund der Witterungsverhältnisse (ca. -2°, starker Schneefall, schneebedeckte/vereiste Fahrbahn) den Unfall trotz Vollbremsung und Ausweichmanövers nicht habe verhindern können (pag. 3; pag. 15). Die schwierigen Strassenverhältnisse hätten sie bei der Anfahrt zum Verkehrsunfall selber festgestellt (pag. 15). Im Unfallaufnahmeprotokoll setzten die Polizisten die Kreuze zur Witterung beim Code 583 «Schneefall» und zum Strassenzustand beim Code 524 «schneebedeckt» (pag.